Die Reisebedingungen haben Gültigkeit bei Buchung ab 01.07.2018

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1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1          Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage des Angebots von Omnibusverkehr Reisberger und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Omnibusverkehr Reisberger für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  2. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Omnibusverkehr Reisberger vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues An-gebot von Omnibusverkehr Reisberger vor, an das Omnibus-verkehr Reisberger für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Omnibusverkehr Reisberger bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Omnibusverkehr Reisberger die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung er-klärt.
  3. c) Die von Omnibusverkehr Reisberger gegebenen vorvertrag-lichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Rei-seleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stor-nopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreise-vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  4. d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Omnibusverkehr Reis-berger erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüll-ten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde Omnibusverkehr Reisberger den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
  2. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Omnibusverkehr Reisberger zu-stande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Om-nibusverkehr Reisberger dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 Omnibusverkehr Reisberger weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Tele-kopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abge-schlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern ledig-lich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbe-sondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Ver-trag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufs-recht ebenfalls nicht.

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2. Bezahlung

2.1 Omnibusverkehr Reisberger und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Omnibusverkehr Reisberger zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Omnibusverkehr Reisberger berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

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3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Omnibusverkehr Reisberger nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Omnibusverkehr Reisberger vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Omnibusverkehr Reisberger ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Omnibusverkehr Reisberger gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Omnibusverkehr Reisberger gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Omnibusverkehr Reisberger für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

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4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1 Omnibusverkehr Reisberger behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder,

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Omnibusverkehr Reisberger den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Omnibusverkehr Reisberger den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibusverkehr Reisberger vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibusverkehr Reisberger vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibusverkehr Reisberger verteuert hat.

4.4 Omnibusverkehr Reisberger ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Omnibusverkehr Reisberger führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Omnibusverkehr Reisberger zu erstatten. Omnibusverkehr Reisberger darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Omnibusverkehr Reisberger tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Omnibusverkehr Reisberger hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Omnibusverkehr Reisberger gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Omnibusverkehr Reisberger gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

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5. Rücktritt durch dne Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Omnibusverkehr Reisberger unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Omnibusverkehr Reisberger den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Omnibusverkehr Reisberger eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Omnibusverkehr Reisberger unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Omnibusverkehr Reisberger hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Omnibusverkehr Reisberger wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises

Zugang vor

Reisebeginn

A

B

C

D

E

bis 45. Tag

25%

10%

10%

20%

0%

44. bis 31. Tag

25%

20%

20%

25%

0%

30. bis 15. Tag

40%

30%

35%

35%

0%

14. bis 7. Tag

60%

50%

50%

55%

15%

6. bis 2. Tag

80%

70%

75%

75%

50%

1. Tag und Nichtanreise

90%

75%

80%

85%

80%

5.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Omnibusverkehr Reisberger nachzuweisen, dass Omnibusverkehr Reisberger überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Omnibusverkehr Reisberger geforderte Entschädigungspauschale.

5.4 Omnibusverkehr Reisberger behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Omnibusverkehr Reisberger nachweist, dass Omnibusverkehr Reisberger wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Omnibusverkehr Reisberger verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5 Ist Omnibusverkehr Reisberger infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Omnibusverkehr Reisberger unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Omnibusverkehr Reisberger durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Omnibusverkehr Reisberger 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

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6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Omnibusverkehr Reisberger keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Omnibusverkehr Reisberger bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

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7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Omnibusverkehr Reisberger kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl beträgt für alle von Omnibusverkehr Reisberger angebotenen Tages- und Mehrtagesfahrten 25 Personen.

b) Omnibusverkehr Reisberger hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Omnibusverkehr Reisberger ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von Omnibusverkehr Reisberger später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

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8. Kündigung aus verhaltsbedingten Gründen

8.1 Omnibusverkehr Reisberger kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Omnibusverkehr Reisberger nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Omnibusverkehr Reisberger beruht.

8.2 Kündigt Omnibusverkehr Reisberger, so behält Omnibusverkehr Reisberger den Anspruch auf den Reisepreis; Omnibusverkehr Reisberger muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Omnibusverkehr Reisberger aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

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9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat Omnibusverkehr Reisberger oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Omnibusverkehr Reisberger mitgeteilten Frist erhält.

9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. Soweit Omnibusverkehr Reisberger infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Omnibusverkehr Reisberger unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Omnibusverkehr Reisberger zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Omnibusverkehr Reisberger bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. Der Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Omnibusverkehr Reisberger zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Omnibusverkehr Reisberger verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

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10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von Omnibusverkehr Reisberger für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2 Omnibusverkehr Reisberger haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Omnibusverkehr Reisberger sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

Omnibusverkehr Reisberger haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Omnibusverkehr Reisberger ursächlich geworden ist.

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11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Omnibusverkehr Reisberger geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

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12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 Omnibusverkehr Reisberger wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Omnibusverkehr Reisberger nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3 Omnibusverkehr Reisberger haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Omnibusverkehr Reisberger mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Omnibusverkehr Reisberger eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

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13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Omnibusverkehr Reisberger weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Omnibusverkehr Reisberger nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Omnibusverkehr Reisberger weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Omnibusverkehr Reisberger die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Omnibusverkehr Reisberger ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.3 Für Klagen von Omnibusverkehr Reisberger gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Omnibusverkehr Reisberger

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2018

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Reiseveranstalter ist:

Omnibusverkehr Reisberger GmbH

Geschäftsführer Christian Reisberger

Handelsregister: Amtsgericht München

Registernummer: 175 614

Straße                    Haus 4

PLZ / Ort                83553 Frauenneuharting

Telefon                  08092 / 12 79

Telefax                   08092 / 71 76

E-Mail                     info@omnibus-reisberger.de

Stand dieser Fassung: Juni 2018

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